Page 236 - Karmen Pižorn, Alja Lipavic Oštir in Janja Žmavc, ur. • Obrazi več-/raznojezičnosti. Ljubljana: Pedagoški inštitut, 2022. Digitalna knjižnica, Dissertationes 44
P. 236
Aufenthaltsgestattung;
– Anhörung beim BAMF;
– Entscheidung (BAMF, 2019, S. 10 ff).
Nach der Ankunft der Personen in Deutschland werden diese zuerst
registriert, indem sie nach ihrem Namen, Herkunftsland, Geburtsdatum,
ihrer Sprache, Religion und Volkszugehörigkeit gefragt werden. Außerdem
werden sie fotografiert und den Personen ab 14 Jahren werden dazu noch
die Fingerabdrücke abgenommen. Nach der Registrierung werden die
Asylsuchenden in den Aufnahmeeinrichtungen untergebracht. Zu diesen
gehören das sog. AnkER-Zentrum (Ankunfts-, Entscheidungs- und Rück-
kehr-Einrichtung), aber auch die weiterführenden Unterkünfte, wie z.B.
Gemeinschaftsunterkünfte, Wohngruppen (für unbegleitete minderjähri-
ge Jugendliche) oder Privatwohnungen (ebd.).
Der nächste Schritt des Asylverfahrens ist die Antragstellung. In die-
sem Punkt wird also eine asylsuchende Person zu einer antragstellenden
Person. Während des Asylverfahrens bekommt jede antragstellende Per-
son die sog. Aufenthaltsgestattung. Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich
auf den Bezirk beschränkt (Residenzpflicht), in dem sich die zuständige
Aufnahmeeinrichtung befindet. Das bedeutet, dass die Antragstellenden
in dieser Zeit außerhalb dieses Bezirks nicht umziehen dürfen. Nach der
Antragstellung wird das Dublin-Verfahren geprüft. Das Dublin-Verfahren
dient der Zuständigkeitsbestimmung zur Durchführung des Asylverfah-
rens in einem EU-Mitgliedstaat. Die Dublin III-Verordnung legt Kriteri-
en und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaates, der für
die Prüfung des gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
zur Anwendung gelangen (BAMF, 2019, S. 16; vgl. auch Schmidt, 2014, S.
196 f). Durch das Dublin-Verfahren versucht man u.a. zu verhindern, dass
Asylanträge in mehreren Ländern gleichzeitig gestellt werden. Wird wäh-
rend des Asylverfahrens ein anderer Mitgliedstaat im Rahmen der Dub-
lin III-Verordnung für den zuständigen Staat erklärt, wobei dieser damit
einverstanden ist und werden bei einem persönlichen Gespräch keine Ab-
schiebungshindernisse in dieses Zielland gefunden, so wird der / die An-
tragstellende in dieses Land abgeschoben. Die betroffene Person kann ge-
gen diese Entscheidung Klage erheben (ebd.)
Der wichtigste Teil des Asylverfahrens ist die Anhörung beim Bundes-
amt für Migration und Flüchtlinge. Man muss aber auch erwähnen, dass
der Termin beim BAMF für viele Geflüchtete sehr traumatisierend sein
236
– Anhörung beim BAMF;
– Entscheidung (BAMF, 2019, S. 10 ff).
Nach der Ankunft der Personen in Deutschland werden diese zuerst
registriert, indem sie nach ihrem Namen, Herkunftsland, Geburtsdatum,
ihrer Sprache, Religion und Volkszugehörigkeit gefragt werden. Außerdem
werden sie fotografiert und den Personen ab 14 Jahren werden dazu noch
die Fingerabdrücke abgenommen. Nach der Registrierung werden die
Asylsuchenden in den Aufnahmeeinrichtungen untergebracht. Zu diesen
gehören das sog. AnkER-Zentrum (Ankunfts-, Entscheidungs- und Rück-
kehr-Einrichtung), aber auch die weiterführenden Unterkünfte, wie z.B.
Gemeinschaftsunterkünfte, Wohngruppen (für unbegleitete minderjähri-
ge Jugendliche) oder Privatwohnungen (ebd.).
Der nächste Schritt des Asylverfahrens ist die Antragstellung. In die-
sem Punkt wird also eine asylsuchende Person zu einer antragstellenden
Person. Während des Asylverfahrens bekommt jede antragstellende Per-
son die sog. Aufenthaltsgestattung. Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich
auf den Bezirk beschränkt (Residenzpflicht), in dem sich die zuständige
Aufnahmeeinrichtung befindet. Das bedeutet, dass die Antragstellenden
in dieser Zeit außerhalb dieses Bezirks nicht umziehen dürfen. Nach der
Antragstellung wird das Dublin-Verfahren geprüft. Das Dublin-Verfahren
dient der Zuständigkeitsbestimmung zur Durchführung des Asylverfah-
rens in einem EU-Mitgliedstaat. Die Dublin III-Verordnung legt Kriteri-
en und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaates, der für
die Prüfung des gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
zur Anwendung gelangen (BAMF, 2019, S. 16; vgl. auch Schmidt, 2014, S.
196 f). Durch das Dublin-Verfahren versucht man u.a. zu verhindern, dass
Asylanträge in mehreren Ländern gleichzeitig gestellt werden. Wird wäh-
rend des Asylverfahrens ein anderer Mitgliedstaat im Rahmen der Dub-
lin III-Verordnung für den zuständigen Staat erklärt, wobei dieser damit
einverstanden ist und werden bei einem persönlichen Gespräch keine Ab-
schiebungshindernisse in dieses Zielland gefunden, so wird der / die An-
tragstellende in dieses Land abgeschoben. Die betroffene Person kann ge-
gen diese Entscheidung Klage erheben (ebd.)
Der wichtigste Teil des Asylverfahrens ist die Anhörung beim Bundes-
amt für Migration und Flüchtlinge. Man muss aber auch erwähnen, dass
der Termin beim BAMF für viele Geflüchtete sehr traumatisierend sein
236