Page 235 - Karmen Pižorn, Alja Lipavic Oštir in Janja Žmavc, ur. • Obrazi več-/raznojezičnosti. Ljubljana: Pedagoški inštitut, 2022. Digitalna knjižnica, Dissertationes 44
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mehrsprachigkeit – die einzige herausforderung in der flüchtlingsbeschulung?
– Schutzberechtigte sowie Bleibeberechtigte: Personen, die eine Asyl-
berechtigung, einen Flüchtlingsschutz oder subsidiären Schutz
erhalten oder aufgrund eines Abschiebungsverbots in Deutsch-
land bleiben dürfen (BAMF, 2019, S. 3; vgl, auch Schimany, 2014,
S. 40 f).
Das Grundrecht auf Asyl gilt allein für politisch Verfolgte, d.h. für
Personen, die eine staatliche Verfolgung erlitten haben bzw. denen eine sol-
che nach einer Rückkehr in ihr Herkunftsland droht. Entscheidend für die
Asylgewährung ist, ob eine Person wegen ihrer Rasse, Religion, Nationa-
lität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ih-
rer politischen Überzeugung (Art. 1A Nr. 2 Genfer Flüchtlingskonventi-
on) Verfolgung mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen ihrer
persönlichen Freiheit ausgesetzt sein wird oder solche Verfolgungsmaß-
nahmen begründet befürchtet (Schmidt in Luft/Schimany, 2014, S. 189).
Flüchtlingsschutz in Deutschland erhält nach § 3 Abs. 1 AsylIVfG in Ver-
bindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG ein Ausländer, wenn sein Leben oder sei-
ne Freiheit in seinem Herkunftsstaat wegen seiner Rasse, Religion, Staats-
angehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist (ebd.). Abschiebe-
verbot bzw. subsidiärer Schutz (§ 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 AufenthG)
kann Personen gewährt werden, die die Voraussetzungen für eine Aner-
kennung als Asylberechtigte oder Flüchtlinge zwar nicht erfüllen, denen
jedoch dennoch schwerwiegende Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit
drohen (ebd.). Die ersten zwei Gruppen erhalten zuerst eine Aufenthalts-
erlaubnis für drei Jahre, die unter der Voraussetzung, dass es keinen Wi-
derruf gibt, später in eine Niederlassungserlaubnis geändert wird. Ein Aus-
länder unter subsidiärem Schutz bekommt eine einjährige, verlängerbare
Aufenthaltserlaubnis. Sowohl Asylberechtigte, als auch Flüchtlinge dürfen
dank der Aufenthaltserlaubnis in Deutschland arbeiten (vgl. z.B. Schmidt,
2014, S. 190).
2.2 Deutsches Asylverfahren
Das deutsche Asylverfahren besteht aus mehreren Schritten:
– Ankunft und Registrierung;
– Unterbringung und Erstverteilung;
– Antragstellung;
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– Schutzberechtigte sowie Bleibeberechtigte: Personen, die eine Asyl-
berechtigung, einen Flüchtlingsschutz oder subsidiären Schutz
erhalten oder aufgrund eines Abschiebungsverbots in Deutsch-
land bleiben dürfen (BAMF, 2019, S. 3; vgl, auch Schimany, 2014,
S. 40 f).
Das Grundrecht auf Asyl gilt allein für politisch Verfolgte, d.h. für
Personen, die eine staatliche Verfolgung erlitten haben bzw. denen eine sol-
che nach einer Rückkehr in ihr Herkunftsland droht. Entscheidend für die
Asylgewährung ist, ob eine Person wegen ihrer Rasse, Religion, Nationa-
lität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ih-
rer politischen Überzeugung (Art. 1A Nr. 2 Genfer Flüchtlingskonventi-
on) Verfolgung mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen ihrer
persönlichen Freiheit ausgesetzt sein wird oder solche Verfolgungsmaß-
nahmen begründet befürchtet (Schmidt in Luft/Schimany, 2014, S. 189).
Flüchtlingsschutz in Deutschland erhält nach § 3 Abs. 1 AsylIVfG in Ver-
bindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG ein Ausländer, wenn sein Leben oder sei-
ne Freiheit in seinem Herkunftsstaat wegen seiner Rasse, Religion, Staats-
angehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist (ebd.). Abschiebe-
verbot bzw. subsidiärer Schutz (§ 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 AufenthG)
kann Personen gewährt werden, die die Voraussetzungen für eine Aner-
kennung als Asylberechtigte oder Flüchtlinge zwar nicht erfüllen, denen
jedoch dennoch schwerwiegende Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit
drohen (ebd.). Die ersten zwei Gruppen erhalten zuerst eine Aufenthalts-
erlaubnis für drei Jahre, die unter der Voraussetzung, dass es keinen Wi-
derruf gibt, später in eine Niederlassungserlaubnis geändert wird. Ein Aus-
länder unter subsidiärem Schutz bekommt eine einjährige, verlängerbare
Aufenthaltserlaubnis. Sowohl Asylberechtigte, als auch Flüchtlinge dürfen
dank der Aufenthaltserlaubnis in Deutschland arbeiten (vgl. z.B. Schmidt,
2014, S. 190).
2.2 Deutsches Asylverfahren
Das deutsche Asylverfahren besteht aus mehreren Schritten:
– Ankunft und Registrierung;
– Unterbringung und Erstverteilung;
– Antragstellung;
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